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... Leben in hervorragender Lage.
Umwelt und Klima
Infolge der zunehmend perspektivisch und zeitlich weiter reichenden Planungen und Konzepte zur Stadtentwicklung sowie in direkter Konsequenz der europäischen und nationalen Klimaschutzzusagen mit der Weitergabe der Maßnahmenverantwortung auf die Landes-, Regional- und Lokalebene war die Definition eigener Klimaschutzziele für Sankt Augustin und die Aufstellung eines dementsprechenden Masterplans gefordert, und so wurde 2007 der „Fahrplan für den Klimaschutz“ aufgestellt.
10 Jahre später wurde dieser komplett überarbeitet. Das Integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Sankt Augustin sowie das Klimaleitbild der Stadt können Sie nachfolgend einsehen.

Kontakt:
Gerhard Kasper
Büro für Natur- und Umweltschutz
An der Post 19
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 243-269
umweltbuero@sankt-augustin.de
Öffnungszeiten:
Montag: 8:30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Dienstag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung.
Die Folgen des Klimawandels sind weltweit und so auch im Stadtgebiet von Sankt Augustin bereits durch verschiedene Ereignisse spürbar geworden. Das Jahr 2021 hat uns global und auch in unserer Region einen erschreckenden Ausblick auf die zukünftigen Ausmaße der Klimawandelfolgen gegeben. Während Nordamerika einen Hitzerekord nach dem anderen schrieb und in Sibirien die Waldbrände ungekanntes Ausmaß annahmen, verursachten Stark- und Dauerregen in Westdeutschland eine hier so nie dagewesene Flutkatastrophe.
Um auf den Klimawandel vorbereitet zu sein und genauere Aussagen über die zukünftige Betroffenheit Sankt Augustins aufzeigen zu können, hat die Stadt Sankt Augustin, gefördert aus Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums, ein Klimaanpassungskonzept erstellen lassen. Das Konzept wurde in enger Zusammenarbeit mit einer Vielzahl an Akteuren aus Verwaltung und Zivilgesellschaft durch das Büro EnergyEffizienz GmbH und das Klimabündnis e.V. erarbeitet und Ende Mai 2021 fertiggestellt.
Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.
Das Klimaschutzkonzept der Stadt Sankt Augustin (2018) wurde 2021 um ein Teilkonzept: Klimawandelfolgenanpassung ergänzt. Auf Basis einer Klimaanalyse und der zu erwartenden Klimaveränderungen in der Stadt Sankt Augustin wurde ein Maßnahmenkatalog erarbeitet, um den Klimaveränderungen begegnen zu können und um auf weitere Veränderungen vorbereitet zu sein.
Ab Mai 2023 wird in der Stadtverwaltung die Stelle einer Klimawandelanpassungsmanagerin besetzt werden. Übergeordnetes Ziel der Klimawandelanpassung ist es, Sankt Augustin bestmöglich an die klimatischen Veränderungen anzupassen und die Stadt widerstandsfähiger gegenüber den Folgen des Klimawandels zu machen.
Das Vorhaben mit einer Laufzeit von Mai 2023 bis April 2025 und dem Titel: „Umsetzung des Klimaschutzteilkonzeptes Klimawandelfolgenanpassung der Stadt Sankt Augustin, AV“ wird aus Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert (Förderkennzeichen: 67K21649; www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie).

Der kommunale Wärmeplan ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das von Kommunen erarbeitet wird. Ein kommunaler Wärmeplan soll den Grundstein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung legen. Ziel ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer fossilfreien und klimafreundlichen Wärmeversorgung zu ermitteln. Perspektivisch kann die Wärmewende nur in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern, Energieversorgern, Unternehmen und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern gelingen.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Kommunen zur Erstellung eines Wärmeplans. Kommunen wie Sankt Augustin, in denen weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner leben, müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 erstellen. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, haben etwas weniger Zeit: sie müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 erstellen.
Ein kommunaler Wärmeplan zeigt strategisch auf, welche Gebiete in welcher Weise mit Wärme (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) versorgt werden können und in welcher Weise erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme genutzt werden können. Um diese Aussagen für das gesamte Stadtgebiet treffen zu können, ist die Zusammenarbeit mit relevanten Akteursgruppen wie der Stadtverwaltung, Politik, Netzbetreibern und Energieversorgen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern vor Ort wichtig.
Für einen Wärmeplan werden folgende Schritte durchlaufen:
Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ist eine Karte, die für das Stadtgebiet zeigt, welche Bereiche sich für eine zentrale oder dezentrale Versorgung eignen. Im Wärmeplan werden hierfür die Begriffe „Wärmenetzgebiet“ und „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ verwendet. Außerdem wird aufgezeigt, welche Energieträger für die Wärmeversorgung der Zukunft eingesetzt werden können. Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwa zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder ob man sich um einen Anschluss an das lokale Wärmenetz kümmern sollte.
Beispiele für bereits erstellte Wärmepläne finden Sie beim Kompetenzzentrum Wärmewende.
Die Wärmeplanung ist ein strategisches Instrument, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen 20 Jahre gültigen Masterplan dürfen jedoch nicht erwarten werden. Weder sind Gebietsfestlegungen gemäß WPG rechtsverbindlich, noch kann eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.
Was eine Wärmeplanung leisten kann:
Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdboden gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan aus der Verbrennung von Biomethan, Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.
Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden:
Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitliche Abgrenzungswerte. Meistens wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben meistens Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Jedoch wird der Begriff häufig synonym verwendet.
Neben der Länge des Netzes, kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden. Dabei gibt es Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100° transportieren. Wesentlich effizienter sind warme Wärmesysteme, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30-70° transportieren. Kalte Wärmenetze (oder auch Wärmenetze der 5. Generation) stellen eine neue Form der Wärme- und Kälteübertragung dar. Sie eignen sich insbesondere für die Verteilung von Wärme die durch erneuerbare Energien hergestellt wird, da hier Vorlauftemperaturen von 0-10° genutzt werden. Hierzu bedarf es eine Kombination mit einer Wärmepumpe, die als Wärmetauscher vor dem Gebäude das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur erwärmt.
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach den Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt.
Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie die Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes (GEG) haben unmittelbar nach in Kraft treten unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzer oder Mieter. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich erstmal kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vor.
Das Gebäude-Energie-Gesetz hingegen löst bereits zum 01.01.2024 Wirkung aus. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. (siehe weitere Fragen)
Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet, gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlagekombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen erst, sobald der Wärmeplan vorliegt. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Welche der Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für Ihr Gebäude eignet, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit einem zertifizierten Energieberater erörtern. Zum Teil können sich Beratungen durch das BMWK fördern lassen. Hier finden sich Infos unter: https://www.energie-effizienz-experten.de/
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet in dem sich Ihr Haus befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange dieser noch nicht abgeschlossen wurde, können Sie auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie einen Überblick über den Heizungsweiser auf der Webseite des BMWK.
Nein, für Bürgerinnen und Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2026 (für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern erst ab Mitte 2028).
Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.
Wenn die Anlage kaputt geht und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um eine Lösung gemäß der 65 %-Regel zu finden. Das Finden einer Lösung liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn noch keine kommunale Wärmeplanung greift.
Wenn eine Kommune eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 trifft, dann sind die 65% – Anforderungen an Heizsysteme für die betroffenen Gebäude verbindlich.
Wichtig: Es geht um den Einbau einer neuen Heizung. Zugleich löst ein Wärmeplan alleine die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach GEG einzuhalten.
Wenn die Heizung älter als 1991 ist, darf sie nicht mehr weiter betrieben werden. Wenn die Heizung nach 1991 eingebaut und aufgestellt wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es ein paar Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentümerwechsels muss jedoch der neue Eigentümer den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.
Wenn der Wärmeplan ein Gebiet als Ausbaugebiet für ein Wärmenetz ausweist, bedeutet dies noch nicht, dass Sie an das Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung äußert in §27, dass die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben. Das heißt, dass eine weitere kommunale Entscheidung (in Form einer Satzung) hierzu getroffen werden muss.
Bei Modernisierung der Heizungsanlage kann der Vermieter die Kosten der Modernisierung auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Das GEG sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,5 Euro/m² gedeckelt sind. Dies bezieht sich nur auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund finden Sie hier.
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/WPG/WPG-node.html
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/kwp/kwp-liste.html;jsessionid=4EA7699121264534B692E6559E809E85.2_cid387
https://www.kww-halle.de/praxis-kommunale-waermewende/praxisbeispiele
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/geg-was-aendert-sich-mit-dem-gebaeudeenergiegesetz-13886
https://www.enbw.com/energie-entdecken/verteilung-und-transport/waermenetz/
Die zunehmend heißen Tage mit großer Hitze stellen für Viele eine große Herausforderung dar. Da die Gesundheit der Menschen ein wichtiges Anliegen ist, hat das Klimaanpassungsmanagement des Büros für Natur- und Umweltschutz mithilfe der Veröffentlichung des Umweltbundesamtes einen speziell auf Sankt Augustin ausgerichteten Hitzeknigge erstellt. Diesen stellen wir Ihnen hier als Download zur Verfügung. Sie finden darin grundsätzliche Tipps und Tricks, wie Sie die heißen Tage gut überstehen können. Zudem wurde der Ratgeber durch für Sankt Augustin spezifische Informationen ergänzt.
Ferner liegen gedruckte Exemplare des Hitzeknigge in der Sommerzeit im Rathaus und an weiteren öffentlich zugänglichen Stellen zur Mitnahme aus.
Im Rahmen der Bemühungen zur Klimafolgeanpassung wird Ihnen das Büro für Natur- und Umweltschutz auch künftig mit Ideen und Informationen bezüglich des Umgangs mit den Folgen der Klimakrise zur Seite stehen. Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren Sie sich regelmäßig über unsere öffentlichen Beiträge und Veranstaltungen.
Kontakt:
Klimaanpassungsmanager
Andreas Thome
Büro für Natur- und Umweltschutz
An der Post 19
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 243-833
andreas-thome@sankt-augustin.de
Das Solar- und Gründachpotenzialkataster der Stadt Sankt Augustin gibt für alle Gebäude des Stadtgebietes Auskunft über die Möglichkeiten der Anlage eines Solar- oder Gründaches. Ein Wirtschaftlichkeitsrechner bietet erste Anhaltspunkte ob sich eine Anlage rechnet. Die Energieversorgungsgesellschaft Sankt Augustin hat die Erstellung des Katasters finanziell gefördert.
Mit der Energieversorgungsgesellschaft Sankt Augustin wurde ein leistungsfähiger Partner gefunden, mit dem die wichtigen städtischen Klimaschutzziele nachhaltig umgesetzt werden können. Dazu gehört auch die Förderung des Solar- und Gründachpotenzialkatasters.


Die Sonne schickt bis zu 1000 Watt Strahlungsleistung pro Quadratmeter auf die Erdoberfläche. Das ist mehr als das 6000fache des weltweiten Energiebedarfes. Auch Sie können diese kostenlose und unerschöpfliche Energiequelle nutzen. Ob sich Ihr Hausdach für den Einbau von Solartechnik eignet, können Sie im Solar- und Gründachpotenzialkataster der Stadt ablesen.
Verschaffen Sie sich zunächst einen groben Überblick über die Eignung Ihres Daches für die Nutzung von Sonnenenergie im Solarpotenzialkataster der Stadt Sankt Augustin. Sie erhalten nach Eingabe von Straße und Hausnummer Informationen zur grundsätzlichen Eignung des Daches. Ein Wirtschaftlichkeitsrechner gibt einen ersten Anhaltspunkt, wie die Wirtschaftlichkeit einer Anlage wäre. Bitte beachten Sie, dass die Analyseergebnisse des Katasters auf einem automatisierten Verfahren (Datenbasis der Laserscandaten ist das Jahr 2010) basieren. Eine Fachberatung ersetzt das Kataster nicht. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Gerne können Sie die kostenfreie und anbieterunabhängige Umweltberatung der Stadt Sankt Augustin nutzen. Im persönlichen Gespräch sowie in der umfangreichen Infothek können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen.
Wärme von der Sonne – Solarthermie
Mit einer thermischen Solaranlage zur Trinkwassererwärmung können Sie über das Jahr gerechnet etwa 60 Prozent der nötigen Heizkosten einsparen. Sofern die Anlage auch die Raumheizung unterstützt, kann die Ersparnis – je nach Anlagendetails – Einsparungen zwischen 20 und 50 Prozent erzielen. Wenn ohnehin eine Heizungserneuerung ansteht, sollten Sie unbedingt über den Einsatz von Solarthermie nachdenken.
Strom von der Sonne – Photovoltaik
Vollkommen geräuschlos und ohne Abgase wandeln Photovoltaikanlagen Sonnenlicht direkt in Strom um. Mit einer Anlage auf Ihrem Hausdach, an Ihrer Fassade (auch als architektonisches Element zur Verschattung)oder auf einer Freifläche werden Sie zum Energieunternehmer. Den Strom können Sie ins öffentliche Netz einspeisen oder auch selbst nutzen. Zeitraum und Höhe der Vergütung sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt.
Eine Dachbegrünung wirkt als natürliche Schutzschicht und verlängert die Lebensadauer Ihres Daches erheblich. Die Pflanzenschicht sorgt für sommerlichen Hitzeschutz, trägt im Winter zur Dämmung des Gebäudes bei, schützt komplett vor elektromagnetischer Strahlung und mindert Lärm für die Bewohner. Schmetterlingen, Bienen und anderen Insekten bietet es zusätzlich Nahrung und Lebensraum.
Nutzen Sie das Gründachpotenzialkataster der Stadt Sankt Augustin und verschaffen Sie sich einen ersten groben Überblick über die Eignung Ihres Daches als Gründach. Bitte beachten Sie, dass die Analyseergebnisse des Katasters auf einem automatisierten Verfahren (Datenbasis der Laserscandaten ist das Jahr 2010) basieren. Die Ergebnisse dienen Ihrer ersten Information, ersetzen aber nicht die Fachberatung vor Ort. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Neuer Lebensraum mit vielen Vorteilen
Dass belebte Dachflächen einen viel schöneren Anblick bieten als Dachwüsten, beweist schon ein Blick auf das Sankt Augustiner Rathausdach.
Es gibt viele unterschiedliche Bauformen für begrünte Dächer. Generell wird unterschieden zwischen extensiver und intensiver Dachbegrünung. Heute gibt es anerkannte Regeln der Technik für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen. Aber nicht nur Flachdächer mit einer Neigung von 0° bis 5° bieten sich zur Begrünung an. Auch Steildächer mit einer maximalen Dachneigung bis 15° lassen sich mit einem etwas höheren technischen und gärtnerischen Aufwand begrünen. An einer Dachbegrünung, die mit den richtigen Schutz-, Trenn-, Drän- und Filterschichten aufgebaut und passend bepflanzt ist, wird jeder Hausbesitzer lange Freude haben.
Dachbegrünungen sind teilweise genehmigungspflichtig. Insbesondere wenn es sich um Grenzgaragen handelt, eine Erhöhung der Attika des Gebäudes erforderlich wird oder das Haus unter Denkmalschutz steht.
Der „grüne Hut“ hilft Ihnen sparen
Gründächer halten viel Regenwasser zurück und führen es dem natürlichen Kreislauf direkt wieder zu. Es fällt weniger Abwasser an und die Kanalisationen werden entlastet. So verringern sie Abflussspitzen und die Hochwassergefahr sinkt. Ein begrüntes Dach hat daher neben den vielen optischen, ökologischen und bauphysikalischen Vorteilen auch wirtschaftliche. Als Hausbesitzer mit Dachbegrünung sparen Sie einen erheblichen Teil Ihrer Niederschlagswassergebühren ein.
Die Stadt Sankt Augustin ist mit derzeit acht weiteren Kommunen Mitglied der Energieagentur Rhein-Sieg. Hierdurch ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger vielfältige unabhängige Energieberatungsangebote.
Bürger-Energiesprechstunde
Beratungsangebot zu wechselnden Themen durch die Energieberaterin der Verbraucherzentrale, Dipl.-Ing. Petra Grebing. Die Sprechstunde findet regelmäßig am zweiten Montag im Monat im Technischen Rathaus statt. Weitere Online-Beratungstermine zu ausgewählten Themen gibt es alle vier Wochen. Die Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.
Energieberatung zu Hause und zahlreiche Online-Angebote
Die Verbraucherzentrale NRW/Energieberatung Rhein-Sieg erarbeitet mit Ihnen als Baufamilie oder Hausbesitzern in Ihrer eigenen Immobilie individuelle Empfehlungen für Energiesparmaßnahmen. Einen guten Einstieg in die verschiedenen Themen bzw. die Beratungsangebote finden Sie über die Energieagentur Rhein-Sieg sowie die Verbraucherzentrale NRW. Nutzen Sie das breitgefächerte Angebot, um sich zu informieren und einen Schritt in Richtung ressourcenschonendes Wohnen und Energiekostensenkung zu machen.
Zahlreiche Online-Angebote und Veranstaltungen
Einen guten Einstieg in die verschiedenen Themen bieten zahlreiche Angebote der Energieagentur Rhein-Sieg sowie Veranstaltungen der Verbraucherzentrale NRW. Nutzen Sie das breitgefächerte Angebot, um sich zu informieren und einen Schritt in Richtung ressourcenschonendes Wohnen und Energiekostensenkung zu machen.
Power-Klauer gesucht!
Sie vermuten Energie-Räuber in Ihrem Haushalt und möchten sich einen genauen Überblick über den Stromverbrauch einzelner Haushaltsgeräte verschaffen?
Beim Büro für Natur- und Umweltschutz können Sie kostenfrei gegen ein Pfand in Höhe von 10 Euro ein Energiekostenmessgerät ausleihen. Außerdem werden Sie mit Informationsmaterial versorgt und können so die Jagd nach den Stromfressern aufnehmen, sie dingfest machen und vielleicht ein dickes Plus für Ihre Haushaltskasse verbuchen! Die Handhabung der Geräte ist sehr einfach. Für die Messungen benötigen Sie keine Vorkenntnisse.