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  7. Integrationsratswahl 2025

Wahl des Integrationsrates der Stadt Sankt Augustin

Die Wahl des Integrationsrates findet gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen am 14.09.2025 statt.

Der Integrationsrat der Stadt Sankt Augustin besteht aus 15 Mitgliedern, von denen zwei Drittel (10 Mitglieder) von den Wahlberechtigten gewählt werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, mit der sie entweder eine Einzelbewerberin/einen Einzelbewerber oder eine Gruppe (Listenvorschläge) wählen kann.
Die übrigen 5 Mitglieder des Integrationsrates werden aus der Mitte des Rates der Stadt Sankt Augustin gewählt. Durch das Zusammenwirken von direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern und den Ratsmitgliedern wird eine enge Verzahnung von Kommunal- und Integrationspolitik erreicht.

 

Der Integrationsrat vertritt die Interessen der Menschen in Sankt Augustin, die über eine Einwanderungsgeschichte verfügen. Er berät bei integrationspolitischen Belangen und Problemen und nimmt so Einfluss auf die entsprechenden Entscheidungen des Rates und seiner Gremien.

Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt ist, wer

 

  • nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat, oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) in der jeweils geltenden Fassung, erworben hat.

 

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

 

  • 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Sankt Augustin ihre Hauptwohnung haben

 

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,

 

  • auf die das Aufenthaltsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) in der jeweils geltenden Fassung, nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  • die Asylbewerber sind.

Wählbarkeit

 

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle Wahlberechtigten sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Sankt Augustin. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

 

  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben

 

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Ergebnisse früherer Wahlen

Die Ergebnisse der letzten Bundestags-, Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen finden Sie hier.