Planen und Bauen in Sankt Augustin

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Planung und Bauen

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Offenlage – Planfeststellungsverfahren Rad- und Gehwegbrücke über die Sieg zwischen Menden und Troisdorf

Stadt Sankt Augustin, den 08.04.2026

Bekanntmachung

Planfeststellung nach dem Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für die Planfeststellung für den Neubau einer Fußgänger- und Radwegbrücke mit barrierefreiem Anschluss zwischen Sankt Augustin und Troisdorf über die Sieg sowie einer Rampe auf Troisdorfer Seite.

Die Stadt Sankt Augustin beabsichtigt den Neubau einer 203,55 m langen Fußgänger- und Radwegbrücke zwischen Troisdorf und Sankt Augustin über die Sieg parallel zur Eisenbahnbrücke mit einer ca. 60 m langen barrierefreien Rampe auf Troisdorfer Seite.

Zur Erlangung des Baurechts für diese Maßnahme hat die Stadt Sankt Augustin (Vorhabenträgerin) bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 StrWG NRW in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW beantragt.

Für das Vorhaben besteht nach dem Ergebnis der erfolgten Vorprüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1, Ziffer 4.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke auf den Gebieten der Stadt Troisdorf, Gemarkung Troisdorf und der Stadt Sankt Augustin, Gemarkung Obermenden und Niedermenden, beansprucht. Im Einzelnen sind die benötigten Grundstücksflächen dem Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.2) sowie dem Grunderwerbsplan (Unterlage 10.1) zu entnehmen.

Die Planunterlagen einschließlich der gemäß 19 Abs. 2 UVPG entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen werden gemäß § 27b Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW in digitaler Form

vom 13.04.2026 bis 12.05.2026 (einschließlich)

auf den Internetseiten der Städte Sankt Augustin (https://www.sankt-augustin.de/planung-bauen/aktuelle-beteiligungsverfahren/) und Troisdorf (https://www.troisdorf.de/de/bauen-planen/stadtplanung/oeffentlichkeitsbeteiligung/) und zusätzlich auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln (https://www.bezreg-koeln.nrw.de/-1714) veröffentlicht. Auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln können zudem Informationen zum weiteren Verfahrensablauf dieses Planfeststellungsverfahrens nachverfolgt werden.

Gemäß § 27b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum auch in Papierform bei der Stadt Troisdorf, Kölner Straße 176, 3. Obergeschoss, Gebäudeteil C, Raum 319 zu folgenden Zeiten:

montags                                07:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

dienstags                              07:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

mittwochs                             07:30 bis 12:30 Uhr

donnerstags                         07:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

freitags                                  07:30 bis 12:30 Uhr

und bei der Stadt Sankt Augustin, Technisches Rathaus, Fachdienst Straßenbau, 2. Obergeschoss, An der Post 19, 53757 Sankt Augustin zu folgenden Zeiten:

 montags                                08:30 bis 12:00 Uhr

                                               14:00 bis 18:00 Uhr

dienstags bis donnerstags 08:30 bis 12:00 Uhr

                                               14:00 bis 16:00 Uhr

freitags                                  08:30 bis 12:00 Uhr

eingesehen werden.

Durch die Offenlage der Antragsunterlagen erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. Nach § 20 Abs. 2 UVPG können der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG zu veröffentlichten Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Einwendungen derjenigen, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW sowie Äußerungen zu den Umwelteinwirkungen seitens der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des
    2 Abs. 9 UVPG können bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum

12.06.2026 einschließlich,

bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln (Anhörungsbehörde) sowie bei den Städten Troisdorf und Sankt Augustin – Adresse s.o. – schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden (Äußerungsfrist). Sie können bei der Bezirksregierung Köln auch digital per E-Mail an Einwendungen25@bezreg-koeln.nrw.de erhoben werden. Die Einwendung, Stellungnahmen und Äußerungen müssen den Namen, die Anschrift des Einwendenden, der Vereinigung bzw. der sich äußernden Person sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwVfG NRW, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Dies gilt nur für das Planfeststellungsverfahren selbst, nicht aber für etwaige Rechtsbehelfsverfahren gegen den erlassenen Planfeststellungsbeschluss.

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein/e Unterzeichner/in mit vollständigem Namen und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).

  1. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen zu der Datenerhebung der Bezirksregierung Köln können Sie unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/datenschutzhinweise Die Datenschutzhinweise der Stadt Sankt Augustin finden Sie unter https://www.sankt-augustin.de/datenschutzerklaerung/, die der Stadt Troisdorf unter https://www.troisdorf.de/de/datenschutz/.
  2. Die Anhörungsbehörde kann nach § 38 Abs. 8 StrWG NRW auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen, Äußerungen und Einwendungen verzichten.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen eingereicht, sich geäußert sowie Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG NRW).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 17 VwVfG NRW).

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender/innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben bzw. sich zu den Umwelteinwirkungen geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Ab Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 StrWG NRW in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 4 StrWG NRW).
  5. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die Bezirksregierung Köln die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die Vorhabenträgerin den gemäß § 16 Abs. 1 UVPG erforderlichen UVP-Bericht vorgelegt hat und dieser in den veröffentlichten Planunterlagen enthalten ist
  1. Damit die betroffene Öffentlichkeit prüfen kann, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen ist, liegen umweltbezogene Informationen des UVP-Berichts gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2 UVPG anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:
  • Unterlage 1: Erläuterungsbericht Kapitel 3 sowie 4 und 5
  • Unterlage 9: Landschaftspflegerische Maßnahmen einschließlich Detailplänen sowie faunistische und artenschutzrechtlicher Prüfung
  • Unterlage 18: Wassertechnische Regelungen
  • Unterlage 19: Umweltfachliche Untersuchungen (inklusive UVP-Bericht)

Planunterlagen

Die Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren  – Rad- und Gehwegbrücke über die Sieg zwischen Menden und Troisdorf können Sie hier einsehen:

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Inhaltsverzeichnis

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02_Uebersichtskarte

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08_02_Flächenplan

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