Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern

+++ Aktualisiert am 05.05.2023 +++

Die Stadt Sankt Augustin informiert über die von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen geschaffenen Erleichterungen für den Ausbau von Photovoltaikanlagen.

Bauordnungsrechtlich ist die Installation von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes auch schon vor der Novellierung der Bauordnung genehmigungsfrei gestellt gewesen. Allerdings müssen diese Solaranlagen per Gesetz gemäß § 32 Absatz 5 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch die Wände gegen Brandüberschlag geschützt sind. Sie müssen mindestens 0,50 m entfernt sein, wenn Photovoltaikanlagen, deren Außenseite und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies führt regelmäßig besonders bei grenzständigen Wohngebäuden, wie Reihenhäuser und Doppelhäuser zu einer unwirtschaftlichen Ausnutzung der Dachflächen.

Um den Ausbau von erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen, hat das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) im Dezember 2022 einen Runderlass veröffentlicht, in dem die Möglichkeit der Zulassung einer Abweichung von den Mindestabständen dieser Anlagen gem. § 32 BauO NRW beschrieben ist. Der Erlass warf Fragen auf, speziell im Umgang mit brennbaren Photovoltaik-Modulen.

Entsprechend konkretisierte das Ministerium mit dem aktuellen Erlass vom 02.05.2023 seine Ausführungen. Der Erlass ist hier einsehbar. In Abstimmung mit den Bauaufsichtsbehörden des Rhein-Sieg-Kreises und auch auf Arbeitsebene der landesweiten Bauaufsichtsbehörden können auf Grundlage dieser Ausführungen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 im Zuge einer Abweichung die Unterschreitung der im derzeitig geltenden Gesetz geforderten Abstände zugelassen werden. Dies auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angekündigten Gesetzesänderung, die in 2024 in Kraft treten soll.

Die Entscheidung über eine Abweichung unterliegt dennoch einer Einzelfallprüfung. In diesem Antrag auf Abweichung werden weitere öffentlich-rechtliche Belange geprüft, zum Beispiel die Sicherung des zweiten Rettungsweges über Dachflächenfenster oder Gauben.

Zur Bewertung des Abweichungsantrages sind folgende Unterlagen notwendig:

– Antragsformular (hier abrufbar),

– Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster, erhältlich beim Rhein-Sieg-Kreis),

– Dachbelegungsplan, Maßstab=1:100 sowie

– Technisches Datenblatt der PV- Anlage.

Sollten bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen Fragen aufkommen, steht die Bauaufsicht der Stadt Sankt Augustin in der Beratung der Bauherrenschaft sowie den Unternehmerinnen und Unternehmern proaktiv zur Seite. Die Kontaktdaten der für die jeweiligen Ortsteile zuständigen Bezirksingenieure finden Sie hier.