Die Schuldnerberatung informiert

Neben- und Heizkostenabrechnung

Die Schuldnerberatung der Stadt Sankt Augustin macht darauf aufmerksam, dass auch Menschen, die keine Sozialleistungen beziehen, bei ihrem Jobcenter (bzw. Rentner*innen und Erwerbsunfähige bei ihrem Sozialamt) einen Antrag auf Übernahme der Neben- und Heizkostenabrechnung stellen können. Wichtig ist, dass der Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung gestellt wird!

Wahrscheinlich werden viele Menschen durch die hohen Energiekosten erstmalig auf Sozialleistungen angewiesen sein. Bei der Prüfung, ob die Heizkosten angemessen sind, ist nicht der Betrag der Heizkosten ausschlaggebend. Die Behörde muss prüfen ob der jeweilige Verbrauch angemessen ist.

Die Schuldnerberatung empfiehlt denjenigen, die durch die Nebenkostennachzahlung in finanzielle Schwierigkeiten geraten, rechtzeitig einen Antrag beim zuständigen Jobcenter (bzw. Rentner*innen und Erwerbsunfähige beim Sozialamt) zu stellen!

Informationen gibt es auch auf der Webseite des Rhein-Sieg-Kreises.

Rechtslage
Es besteht ein Übernahmeanspruch auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das Bundessozialgericht (BSG) sagt dazu, dass “Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).”