Bereits im Monat April 2020 hat die Stadt Sankt Augustin die Sankt Augustiner Eltern, die vom landesweiten Betreuungsverbot für die Kindertageseinrichtungen betroffen sind, von den Elternbeiträgen entlastet. Dazu gehörten auch die Eltern mit Kindern in der Notbetreuung.
Obwohl die Notbetreuung ausgeweitet worden ist, stehen die Angebote der Kindertagesbetreuung dem ganz überwiegenden Teil der Familien noch nicht zur Verfügung. Deshalb werden die Familien auch im Monat Mai 2020 zu keinen Elternbeiträgen herangezogen. Dazu gehören ebenfalls die Kinder, die sich in der Notbetreuung befinden.
Mit diesem Schritt folgt die Stadt Sankt Augustin der am 27. April 2020 getroffenen Vereinbarung der kommunalen Spitzenverbände mit Minister Dr. Stamp zum Verzicht auf die Elternbeiträge für Kita, Kindertagespflege und OGS im Monat Mai 2020. Die ausfallenden Elternbeiträge teilen sich Land und Kommunen weiterhin jeweils zur Hälfte.
Für die Kinder in den städtischen Kita‘s, die aufgrund des Betretungsverbotes dort nicht an der Mittagsverpflegung teilnehmen können, brauchen die Eltern auch im Monat Mai 2020 kein Essensgeld nach der städtischen Essensgeldsatzung zu bezahlen. Um das aufwändige Erstattungsverfahren zu vereinfachen, wurde das Lastschriftverfahren für die Essensgelder im Monat Mai 2020 ausgesetzt. Für diejenigen Kinder, die an der Mittagsverpflegung in der Notbetreuung in den städtischen Kita‘s teilnehmen, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt die Heranziehung zum Essensgeld für Mai 2020.
Hinsichtlich des Essensgeldes für Kinder, die sich in der Notbetreuung eines freien Trägers oder eine Tagespflegeperson befinden und dort ihr Mittagessen erhalten, wird empfohlen, die Details unmittelbar mit dem jeweiligen freien Träger bzw. der Tagespflegeperson zu klären. Auch hier gilt der Grundsatz, dass es sich bei dem Essen um ein Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis handelt und insofern für Eltern keine rechtliche Verpflichtung besteht, das Essensgeld für die Zeit des Betretungsverbotes zu zahlen.
Für den Fall, dass Beiträge – z. B. aufgrund eines Dauerauftrags – zu viel gezahlt worden sind, erfolgt eine Erstattung. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Weitere Informationen hierzu gibt es unter www.sankt-augustin.de/coronavirus .
29. April 2020