Anwohnerparken im Spichelsfeld und Europaviertel

UPDATE:

Ab dem 1. Januar 2024 startet die Einführung von Bewohnerparkvorrechten in den Wohnquartieren Europaviertel, Spichelsfeld und Blumensiedlung. Ab dem 6. November 2023 können dafür Bewohnerparkausweise beantragt werden. Grundsätzlich kann ein Bewohnerparkausweis beantragt werden für jeden zugelassenen PKW einer mit Hauptwohnwohnsitz in den genannten Wohnquartieren gemeldeten Person. Die Jahresgebühr beträgt 30,70 € je PKW.

Nähere Informationen, Hintergründe sowie einen Fragen- und Antworten-Katalog zum Bewohnerparkausweis finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Informationen finden Sie auch im Serviceportal.

Für eine zügige Abwicklung empfehlen wir Ihnen, den Bewohnerparkausweis  im Onlineverfahren zu beantragen. Die Antragstellung im Onlineverfahren ist unkompliziert und vermeidet eine vorhergehende Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache und eventuelle Wartezeiten. Der Ausweis wird Ihnen binnen einer Woche nach Antragstellung zugesandt. Der Bewohnerparkausweis kann alternativ auch beim städtischen Bürgerservice beantragt werden.


Die Stadtverwaltung setzt sich für eine nachhaltige Mobilität ein. Dazu gehört neben dem Jobticket und dem Fahrrad-Leasing für die Mitarbeitenden auch eine Parkraumbewirtschaftung im Stadtzentrum. Konkret wird im Zuge der Entwicklung unseres Stadtzentrums das unbegrenzt kostenlose Parken im Stadtzentrum ersetzt durch eine Parkscheibenregelung, die zu den Geschäftszeiten das Parken auf zwei Stunden limitiert.

Es steht zu befürchten, dass zukünftig der Parkdruck in den angrenzenden Wohngebieten Spichelsfeld und Europaviertel steigen wird. Um im Sinne der Anwohnenden diesem Effekt entgegenzuwirken, könnte das Anwohnerparken eine wichtige Rolle spielen. Bereits jetzt gibt es erhebliche Probleme in den Gebieten, sodass es auch nicht verwundert, dass einige Anwohnenden die grundsätzliche Idee des Anwohnerparkens begrüßen.

Am 19. Oktober 2022 fand eine Informationsveranstaltung statt (siehe hier die Präsentation zu der Informationsveranstaltung). Bereits im Vorfeld und auch während der Veranstaltung haben die Verwaltung Hinweise und Frage der Anwohnenden erreicht. In der Verwaltung wird an dem Konzept weiter gearbeitet und geprüft, inwieweit die Hinweise der Anwohnenden berücksichtigt werden können. Der Frage-/Antwortkatalog wird auf dieser Seite laufend aktualisiert.


  • Städtebauliche und verkehrsplanerische Grundlagen für ein Bewohnerparkvorrecht

Bereits mit dem Stadtentwicklungskonzept hat der Rat der Stadt Sankt Augustin am 06.09.2006 Ziele für das Stadtzentrum beschlossen, z.B. Ansiedlung neuer Unternehmen, Stärkung des Zentrums, Schaffung repräsentativer Adressen, Urbanisierung, Ergänzung des Huma-Einkaufsparks, Ausbau der Forschungs- und Hochschulangebote sowie Stärkung der Wohnfunktion.

Darauf aufbauend enthielt der Masterplan Urbane Mitte, der am 13.07.2011 im Rat einstimmig beschlossen wurde, folgende Handlungsempfehlungen: Unter anderem die Lupenräume `Parkplatz westlich des Rathauses´, `Klosterhöfe´ und `MK 1 – 5´ sollen mit baulichen Anlagen bebaut werden und mischgebiets- oder sogar kerngebietstypische Nutzungen enthalten. Die Bebauung kann bis zu fünf Vollgeschossen erreichen.

Weitere Handlungsempfehlungen lauteten „Erarbeitung eines Parkierungskonzeptes für die Stadtmitte unter Berücksichtigung des Wegfalls von Interimsparkplätzen nach erfolgter Realisierung von Bauvorhaben (z.B. MK 1-5, Parkplatzareal westlich Rathaus) sowie für weitere Bereiche mit Handlungsbedarf (z.B. Besucherstellplätze Friedhof entlang B56)“ und „Nach Realisierung der empfohlenen Bebauung entfallen die derzeitigen Stellplätze auf dem Parkplatzareal vollständig. Diese zu Geschäfts- und Bürozeiten nahezu vollständig belegten Parkplätze müssen im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzeptes für den gesamten Zentrumsbereich und die hieran angrenzenden Flächen, insbesondere für den Bereich der Steyler Missionare sowie des Klinikgeländes neu untersucht werden. Ein Ersatz dieser Stellplätze an anderer Stelle scheint erforderlich“.

Das empfohlene Parkraumkonzept für das Zentrum wurde dem Zentrumsausschuss am 21.10.2014 vorgestellt und von diesem zur Kenntnis genommen. Die Aktualisierung des Parkraumkonzeptes für das Zentrum nahm der Zentrumsausschuss am 03.03.2020 zur Kenntnis.

Alle genannten Rahmenplanungen und Konzepte bauen systematisch aufeinander auf. Dass notwendige Stellplätze auf den Baugrundstücken selbst vorgehalten werden müssen und für entfallende Parkplätze Ersatz geschaffen werden muss, stand dabei nie außer Frage. Die im Zuge des Huma-Neubaus errichteten Parkhäuser fußen auf den entsprechenden Planungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der Untersuchung zur verkehrlichen Zentrumserschließung aus dem Jahre 2013.

Nachdem deutlich wurde, dass die Parkhauskapazitäten zukünftig wohl mehr als ausreichen werden, hat die Stadt Sankt Augustin mehrfach im Hause Hurler vorgesprochen, um eine Alternativnutzung der leerstehenden Parkplätze zu erreichen. Ein abschließendes Ergebnis konnte bislang noch nicht erreicht werden. Auch mit den Verantwortlichen in der Verwaltung der Hochschule wird regelmäßig über die Parkplatzthematik und künftig eventuelle auftretende Engpässe gesprochen.

Im Zentrum der Stadt Sankt Augustin ist nicht beabsichtigt, den wenigen Pendler*innen, die von unserem Zentrum aus den ÖPNV nutzen, ein Park&Ride-Angebot zu schaffen. Die heute bereits angespannte Verkehrssituation würde sich durch ein Pendlerangebot noch weiter verschlechtern. Darüber hinaus passt ein Parkplatzangebot, das die Einpendler*innen der Stadt Bonn im Fokus hat, nicht in die künftige städtebauliche Entwicklung der Innenstadt Sankt Augustins.

Im Übrigen siehe Sitzungsvorlagen der Verwaltung (Drucksachen-Nr. 22/0038, 22/0312) sowie Beratungen hierzu in den Sitzungen des Mobilitätsausschusses am 09.02.22 und am 23.08.22. Das Erfordernis für ein Bewohnerparkvorrecht wurde ausführlich dargestellt und politisch beraten/beschlossen.

  • Es besteht das Verkehrszeichen „Durchfahrtsverbot; Anlieger frei“, warum dann Bewohnerparkvorrecht?

Das Verkehrszeichen lässt die Einfahrt bei berechtigtem Interesse zu. Dies kann auch ein Besuch, eine Besorgung oder ein sonstiges Anliegen sein, das in dem Gebiet erfolgt. Eine Kontrolle zur widerrechtlichen Einfahrt ist dem fließenden Verkehr zuzurechnen und darf nur durch die Polizei erfolgen. Auf einen diesbezüglichen Ressourceneinsatz der Polizei hat die Verwaltung keinen Einfluss. Eine Kontrolle des ruhenden Verkehrs scheidet diesbezüglich aus, da nicht festgestellt werden kann, ob ein geparktes Fahrzeug berechtigt oder unberechtigt in das Gebiet eingefahren ist. Allein ein auswärtiges Kennzeichen ist nicht ausschlaggebend.

  • Es gibt jetzt schon zu wenig Parkplätze in den Quartieren.

Durch das Anwohnerparken wird die Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze nicht erhöht. Jedoch wird der Kreis der berechtigten Nutzer tagsüber an Werktagen auf Fahrzeuge mit Anwohnerparkausweis beschränkt. Das heißt, Fahrzeuge, die bislang noch z.B. auf dem großen Parkplatz der Rathausallee (gegenüber HUMA) parken, dürfen künftig dann nur mit Parkscheibe für maximal zwei Stunden in dem Wohngebiet parken. Ein Dauerparken, z.B. für Berufstätige im Zentrum, wird nicht möglich sein und die Anwohnenden insoweit geschützt. Das Anwohnerparken hat also das Ziel und den Zweck, fremden Parksuchverkehr aus dem Wohnquartier fernzuhalten. Da mit Parksuchverkehr der einzelnen Betriebe/Institutionen im Zentrum nur während der Geschäftszeiten zu rechnen ist, kann sich die Regelung zum Anwohnerparken somit auch nur auf die genannten Zeiten an Werktagen beziehen.

  • Ist der Erwerb eines Anwohnerparkausweises verpflichtend?

Es wird selbstverständlich keine Verpflichtung geben, einen Anwohnerparkausweis zu kaufen. Es handelt sich vielmehr um ein Angebot für Anwohnende des Quartiers, die über keinen eigenen Stellplatz für ihr Fahrzeug verfügen.

  • Es wird bereits jetzt auch unberechtigt auf privaten Stellplätzen geparkt.

Für den Schutz privater Stellplätze können die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten nur selbst und in eigener Verantwortung sorgen. Hier sind auch physische Sperren denkbar. Für Maßnahmen der Stadtverwaltung besteht hier keinerlei Berechtigung und daher auch keinerlei Möglichkeit.

  • Wie viele Anwohnerparkausweise können pro Haushalt beantragt werden?

Ein Ausweis kann für jeden zugelassenen PKW eines Haushalts erteilt werden. Die Autofahrenden bzw. Halter*innen müssen im Wohnquartier wohnen und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

  • Ist die Ausstellung des Parkausweises personen-/haushaltsbezogen möglich?

Gem. Ziffer 35 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO gilt: „Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.“ Eine personen-/haushaltsbezogene Zuordnung ist daher nicht möglich.

  • Wie kann Besuch während der Parkscheibenpflicht länger als zwei Stunden parken? Sind Parkausweise für Besucher*innen möglich?

Sofern hierfür kein Parkplatz auf dem eigenen Grundstück zur Verfügung gestellt werden kann, muss an Werktagen tagsüber außerhalb des Wohnquartiers geparkt werden, wenn die Parkdauer länger als zwei Stunden beträgt. Während der Gültigkeit der Parkscheibenregelung steht hierfür in zumutbarer fußläufiger Entfernung insbesondere das HUMA-Parkhaus zur Verfügung. Ein Anspruch auf einen kostenfreien Parkplatz besteht nicht.

In den Abend-/Nachtstunden (werktags) sowie ganztägig an Sonn-/Feiertagen kann unbegrenzt geparkt werden. Es soll auch möglich sein, Besucherparkausweise zu erhalten, die für einen Tag gültig sind. Für die politische Entscheidung schlägt die Verwaltung eine Tages-Gebühr von 1,00 € je Besucherparkausweis vor. Die Verwaltung wird dazu eine pragmatische Vorgehensweise erarbeiten.

  • Wie können Handwerker*innen oder soziale Dienste (z.B. Pflegedienste) parken?

Handwerker*innen können einen sogenannten Handwerkerparkausweis bei der Verwaltung beantragen. Dies ist vergleichbar auch für soziale Dienste (z.B. Pflegedienste) möglich. Damit besteht die Möglichkeit, bei Berufsausübung auch in diesem Bereich zu parken.

  • Gibt es Parkausweise bei wechselnden Dienstfahrzeugen, die auch privat genutzt werden?

Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist die Ausstellung eines Parkausweises mit entsprechendem Eintrag möglich. Dies gilt nicht für reine Dienstfahrzeuge. Reine Dienstfahrzeuge sind nicht als „Anwohnerfahrzeug“ zu werten; für diese wird kein Anwohnerparkausweis herausgegeben.

  • Gibt es Parkausweise für Car-Sharing-Fahrzeuge?

Die Ausstellung eines Ausweises ist möglich.

  • Gibt es temporäre Anwohnerparkausweise für Leihwagen bei Reparatur des eigenen Fahrzeugs?

Auf eine Regelung soll wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands verzichtet werden. Erfolgt in einem solchen Fall die Verwarnung eines Leihwagens, wird diese bei Vorlage entsprechender Nachweise (Vorhandensein eines Anwohnerparkausweises, Nachweis bzgl. Leihwagen wegen Fahrzeugreparatur o.ä.) zurückgenommen.

  • Wie ist die Regelung bei Fahrzeugwechsel (z.B. Neukauf) während der Laufzeit des Ausweises?

Gegen Rückgabe des bisherigen Ausweises kann der Parkausweis kostenfrei umgeschrieben werden.

  • Ist ein Parkausweis für Motorräder, Motorroller o.ä. erforderlich? Gibt es eine Parkscheibenpflicht?

Grundsätzlich ist es möglich, dass auch der Erwerb eines Parkausweises für diese Fahrzeuge gefordert werden kann, wenn diese dauerhaft in dem betreffenden Gebiet parken möchten. Die Parkscheibenpflicht gilt ebenso grundsätzlich auch für motorisierte Zweiräder. Da der Grundsatz des platzsparenden Parken gilt und motorisierte Zweiräder oftmals nicht die Fläche eines gesamten PKW-Stellplatzes benötigen bzw. einen solchen gar nicht beanspruchen, ist ein Parkausweis/Parkscheibenpflicht zunächst nicht vorgesehen und erforderlich.

  • Gibt es einen Anwohnerparkausweis für Wohnwagen / Anhänger?

Dies ist nicht vorgesehen.

  • Gibt es eine Sonderregelung für Elektro-/Hybridfahrzeuge?

Eine Sonderregelung ist in der Erprobungsphase nicht vorgesehen. Das Bewohnerparken bezieht sich grundsätzlich nur auf die Stellplatzflächen. Dieser Stellplatzbedarf sind für PKWs gleich, unabhängig von der Antriebsart. Mit der seit Anfang 2022 bestehenden Möglichkeit für die Kommunen, die Höhe der Verwaltungsgebühr nach bestimmten Kriterien über den in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr festgesetzten Rahmen (max. 30,70 € jährlich) hinaus festzusetzen, ergeben sich hier Handlungsspielräume hinsichtlich einer unterschiedlichen Bemessung der Gebührenhöhe, von denen die Verwaltung in der Erprobungsphase keinen Gebrauch macht.

  • Inhaber eines Behindertenparkausweises

Inhaber eines Behindertenparkausweises dürfen mit ihrem Fahrzeug auch ohne Anwohnerparkausweis und ohne Parkscheibe in dem Gebiet parken.

  • Konkrete Zuordnung der Anwohnerparkplätze zu einzelnen Wohnhäusern, Straßenabschnitten. Welche Entfernung ist von einem Anwohnerparkplatz bis zur Wohnanschrift zumutbar?

Eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Wohnhäusern ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen ist und kann daher nicht erfolgen. Es werden Nahbereiche ausgewiesen, die von den Anwohnenden des Quartiers zum Parken zumutbar aufgesucht werden können. Die maximale Ausdehnung eines Wohnquartiers mit Bewohnerparkvorrecht darf 1.000 m nicht überschreiten. In Städten vergleichbar der Größe von Sankt Augustin wird regelmäßig eine Ausdehnung von max. 500 m zu Grunde gelegt. Diese Ausdehnung und somit die maximale Entfernung zwischen einem Anwohnerparkplatz und Wohnanschrift in den vorgesehenen Bereichen liegt unter 500 m.

  • Der Preis von jährlich 30,70 € ist vor der Hintergrund der aktuellen Belastungen unverhältnismäßig. Der Anwohnerparkausweis sollte kostenlos herausgegeben werden.

Es wird auf die politische Diskussion im Mobilitätsausschuss am 23.08.22 (Drucksachen-Nr. 22/0312) zum Thema der Gebührenhöhe verwiesen.

  • Sind die vorgesehenen Gebühren und die entstehenden Kosten für die Verwaltung kostenneutral?

Mit den vorgesehenen 30,70 € Jahresgebühr wird der reine Verwaltungsaufwand für das Ausstellen der Parkausweise gedeckt. Dabei nicht berücksichtigt sind jedoch die Kosten für die erforderliche Beschilderung und deren laufende Unterhaltung sowie die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrsraums. Die Gebühr stellt mit ca. 8,5 Cent/täglich einen nur sehr geringfügigen Kostenfaktor für eine Parkmöglichkeit dar; ein Anspruch auf kostenloses Parken im öffentlichen Verkehrsraum besteht grundsätzlich nicht. Für die Kontrollen der vorgesehenen Bereiche müssen Verkehrsaufsehende mit den entsprechenden Sach- und Personalkosten eingesetzt werden. Über die aus Verwarngeldern erzielten Erträge können diese Kosten teilweise kompensiert werden.

  • Gebührenentwicklung für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres

Mit der seit Anfang 2022 bestehenden Möglichkeit für die Kommunen, die Höhe der Verwaltungsgebühr nach bestimmten Kriterien über den in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr festgesetzten Rahmen (max. 30,70 € jährlich) hinaus festzusetzen, ergeben sich hier Handlungsspielräume, von denen die Verwaltung in der Erprobungsphase keinen Gebrauch macht. Ob und ggf. in welchem Umfang dies in den Folgejahren erfolgt, kann aktuell nicht prognostiziert werden. Die Entscheidung erfolgt zu gegebener Zeit im Rahmen der politischen Willensbildung im Mobilitätsausschuss.

  • Wie erfolgt die Ausgabe der Anwohnerparkausweise über den Bürgerservice?

Es wird derzeit an einer Lösung gearbeitet, die Parkausweise auch online beantragen zu können. Ebenso wird eine Antragstellung mit den erforderlichen Unterlagen auch schriftlich bzw. per E-Mail möglich sein. Gerade für die „Erstausgabe“ ist zudem vorgesehen, die Erteilung mit einem angemessenen Zeitvorlauf zu starten. Konkrete Informationen hierzu werden zu gegebener Zeit noch veröffentlicht.

  • Wird der ruhende Verkehr kontrolliert?

Während der Gültigkeitszeiten des Anwohnerparkens erfolgen im Rahmen der personellen Ressourcen Kontrollen des ruhenden Verkehrs.

  • Wird die Nutzung von Einzel-Garagen als Lagerfläche, Geräteraum o.ä. kontrolliert?

Eine solche Kontrolle ist mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen nicht leistbar. Einer unzulässigen Garagennutzung kann nur in Einzelfällen bauaufsichtlich entgegengewirkt werden.

  • Wird das neue Gebäude auf dem bisherigen Parkplatz gegenüber HUMA über eine Tiefgarage verfügen, die auch öffentlich nutzbar ist?

Die genaue Bauplanung für dieses Grundstück liegt noch nicht vor. Auf jeden Fall werden für das Gebäude die nach Baurecht erforderlichen Stellplätze Bestandteil einer Baugenehmigung sein.

  • Dürfen in Vorgärten Stellplätze angelegt werden?

Die für die Bereiche gültigen Bebauungspläne schließen diese Möglichkeit nicht aus.

  • Kann die Hochschule verpflichtet werden, weitere Stellplätze für die Studierenden/Mitarbeitenden anzulegen?

Nein, die nach Baurecht erforderlichen Stellplätze sind vorhanden. Darüber hinaus können keine weiteren Stellplätze gefordert werden. Auf das individuelle Mobilitätsverhalten des Einzelnen hat die Verwaltung keinen Einfluss.

  • Parkplatzbedarf für (gewerbliche) Einrichtungen in den beiden Quartieren

Der erforderliche Stellplatzbedarf wurde im Zuge der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nach baurechtlichen Vorschriften bestimmt und festgelegt. Dieser umfasst sowohl den Stellplatzbedarf für Mitarbeitende als auch für Besucher*innen. Ein Anspruch für diesen Personenkreis auf das zur Verfügung stellen von öffentlichen Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum besteht nicht. Besucher*innen der Einrichtungen können mit Parkscheibe an Werktagen tagsüber zwei Stunden mit Parkscheibe kostenfrei parken.

  • Unterhaltung / Pflege der öffentlichen Verkehrsflächen

Die Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Verkehrsflächen in den Quartieren erfolgt im Rahmen der personellen Ressourcen durch den städtischen Bauhof.