Übermittlungssperre nach dem Meldegesetz
Alle Einwohnenden haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.
Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.
Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger. Sie können einen
• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
• Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehejubiläen
• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
einlegen.
Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Ihren Doktorgrad und Ihre Anschrift
Welche Unterlagen benötige ich?
Der Widerspruch kann formlos oder anhand eines Formulars eingelegt werden.
Formulare
Übermittlungsperre - Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten