Anliegen

Rückstausicherung

Die öffentliche Kanalisation kann nie so ausgelegt werden, dass sämtliche Regenereignisse problemlos abgeführt werden können. Gemäß den geltenden Vorschriften, darf die öffentliche Kanalisation notfalls bis zur sogenannten Rückstauebene einstauen.

Nach § 5 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke gilt als maßgebende Rückstauebene, die Höhe der Deckeloberkante des nächsten oberhalb der Einleitung (Kanalhausanschluss) liegenden Kontrollschachtes der öffentlichen Kanalisation.

Alle Personen mit Grundstückseigentum müssen deshalb alle Ablaufstellen unterhalb der für sie geltenden Rückstauebene gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation schützen.

Weitere Informationen

Der Fachbereich Tiefbau möchte Sie unterstützen und steht Ihnen bei Fragen zum Thema Rückstausicherung gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit der zuständigen Ansprechperson.

Ihre Ansprechpersonen:

Michael Flory
Tel.: 02241/243-245
E-Mail: Michael.Flory@sankt-augustin.de

Gitta Schwamborn
Tel.: 02241/243-500
E-Mail: Gitta.Schwamborn@sankt-augustin.de

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