Lernförderung
Ein Anspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die
- noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- bei denen die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, weil das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist.
Lernförderung wird nur bewilligt, wenn keine geeigneten schulischen Angebote zur Lernförderung zur Verfügung stehen.
Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular steht unten auf der Seite zum download bereit. Sie erhalten es auch im jobcenter rhein-sieg.
Der Bedarf an Lernförderung wird vom jobcenter rhein-sieg / der Stadt Sankt Augustin auf der Grundlage der Bescheinigung der Schule festgestellt.
Über die Gewährung der Leistung erhält der Antragsteller eine Kostenzusage vom jobcenter rhein-sieg / der Stadt Sankt Augustin. Diese Kostenzusage ist bei dem, der die Nachhilfe erteilt, einzureichen. Dieser rechnet mit dem jobcenter rhein-sieg / der Stadt Sankt Augustin direkt ab.
Welche Behörde ist sonst noch zuständig?
Für die Antragstellung bei Personen, die SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) empfangen, ist das jobcenter rhein-sieg zuständige Stelle für die Antragsaufnahme.
Welche Unterlagen benötige ich?
Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung.
Formulare
Bildung und Teilhabe - Hauptantrag (Druckversion)
Bildung und Teilhabe - Zusatzfragebogen Lernförderung (Druckversion)
Bildung und Teilhabe - Zusatzfragebogen Lernförderung LRS-Dyskalkulie (Druckversion)
Ihre Ansprechpersonen:
Iris Kramarczyk (Buchstaben A - J)
Tel.: 02241/243-208
E-Mail: iris.kramarczyk@sankt-augustin.de
Anke Schaefer (Buchstaben K - Z)
Tel.: 02241/243-396
E-Mail: anke.schaefer@sankt-augustin.de