Durch den Gerüsttunnel ist der Gehweg an der Siegstraße in Menden nun wieder passierbar.

Aktueller Sachstand zur Brandruine an der Siegstraße in Menden – Bürgersteig kann durch Gehweg-Tunnel wieder genutzt werden

Am 6. Oktober 2024 kam es an einem Fachwerkhaus an der Ecke Siegstraße / Siegburger Straße zu einem Brandereignis. Seitdem steht die Verwaltung im Kontakt mit dem Eigentümer, um schnellstmöglich eine Lösung und Klärung der Situation herbeizuführen. Die Stadtverwaltung ist bei allen Maßnahmen rund um die Brandruine an baurechtliche und insbesondere denkmalrechtliche Vorgaben strikt gebunden und hinsichtlich beizubringender Unterlagen und Gutachten auf die Mitwirkung des Eigentümers sowie externer Behörden angewiesen, wovon der Gang und die Dauer des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Fristen bestimmt wird. Aufgrund zahlreicher Rückfragen aus der Bevölkerung möchte die Verwaltung neben den öffentlichen Berichten in den politischen Gremien nun zum aktuellen Sachstand informieren.

Verkehrssituation
Nach dem Brandereignis wurde im Zuge der baurechtlichen Gefahrenabwehr unmittelbar die Standsicherheit des Gebäudes geprüft. Aufgrund der Fachwerkkonstruktion war zwar auszuschließen, dass ganze Wandteile auf die Straße fallen, jedoch haben sich angefragte Firmen geweigert, das als einsturzgefährdet eingestufte Gebäude zu betreten und die Freiräumung der Trümmer sowie die vom Sachverständigen für Standsicherheit vorgeschlagene Methode (sog. Pilgerschritt-Verfahren) durchzuführen. Ein gänzliches Entfernen von Trümmerteilen konnte entsprechend nicht gewährleistet werden. Da von möglicherweise herabfallenden Trümmerteilen eine Gefahr für Leib und Leben sowie die Verkehrssicherheit ausging, musste der Gehweg gesperrt werden. Ein provisorischer Fußgängerüberweg (z.B. Zebrastreifen oder Fußgängerampel) konnte nach Rücksprache mit dem zuständigen Straßenbaulastträger Landesbetrieb Straßen NRW auf Basis der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nicht eingerichtet werden. Ein abgetrennter Gehweg auf der Fahrbahn scheiterte an der nicht ausreichenden Restfahrbahnbreite.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen keine Möglichkeit vor, vom Eigentümer in dieser Situation rechtlich verbindlich zu fordern, einen Gerüsttunnel zu errichten. Die Sperrung des Gehwegs musste im Zuge der öffentlichen Gefahrenabwehr erfolgen. Der Eigentümer muss rechtlich mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass von der Brandruine keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dem ist mit der Absperrung der Brandruine und des Gehwegs genüge getan.

Durch den Gerüsttunnel ist der Gehweg an der Siegstraße in Menden nun wieder passierbar.
Durch den Gerüsttunnel ist der Gehweg an der Siegstraße in Menden nun wieder passierbar.

Im persönlichen Gespräch ist es der Stadtverwaltung allerdings nun gelungen, den Eigentümer dazu zu bewegen, auf eigene Kosten einen Gerüsttunnel zu errichten. Dadurch kann zumindest der Gehweg wieder barrierefrei (also auch für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen) genutzt werden. Zudem wurde mit Blick auf den Schulstart nach den Ferien die Sicherheit auf dem Schulweg deutlich erhöht. Nachdem der Tunnel am 7. August 2025 errichtet wurde, sind am 12. August 2025 letzte Nachbesserungen erfolgt (Foliendach und Bauzaun zur Brandruine), sodass der Gehweg endlich wieder freigegeben ist.

Denkmalrechtliche Situation
Wie schon öffentlich bekannt, hat der Eigentümer einen Antrag auf Abriss des als Denkmal eingestuften Gebäudes gestellt. Im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag ist die Stadtverwaltung strikt an das Denkmalrecht gebunden. Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde ist grundsätzlich die Erhaltung der Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren. Dabei müssen die Belange des Denkmalschutzes und die Fragen der Zumutbarkeit für den Eigentümer bzw. Antragsteller abgewogen werden. Entscheidungskriterien sind die Ermittlung der weiteren Denkmaleigenschaft nach dem Brandereignis durch die Quantifizierung der erhaltenen Bausubstanz sowie die Prüfung der weiteren Gültigkeit der Kriterien der Unterschutzstellung. Im vorliegenden Fall haben neben der Erhaltung der originalen Bausubstanz vor allem auch die ortsbildprägenden und städtebaulichen Gründe eine besondere Relevanz.

Gesetzlich unterliegt der Eigentümer bzw. Antragsteller einer Darlegungspflicht. Dazu musste er zunächst eine genaue Schadenskartierung durch eine Fachfirma beauftragen und durchführen lassen. Im Anschluss musste er eine mögliche Unzumutbarkeit der Wiederherstellung bzw. Sanierung des Denkmals durch eine denkmalbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung, eine Prüfung der Veräußerungsmöglichkeiten und eine Bewertung der Privatnützigkeit vorlegen. Die Erstellung dieser Unterlagen hat – auch aufgrund der Einsturzgefährdung des Gebäudes – erhebliche Zeit in Anspruch genommen.

Inzwischen liegen diese Unterlagen vor, die die Stadtverwaltung am 5. August 2025 zur Anhörung gemäß der Vorschriften des Denkmalschutzgesetztes an das Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland geschickt hat. Das LVR-Amt hat entsprechend bis Oktober Zeit für eine Stellungnahme. Sobald diese vorliegt, kann aus denkmalrechtlicher Sicht über den Abrissantrag entschieden werden.

Abschließend möchte die Verwaltung betonen, dass die Situation vor Ort aktuell für niemanden zufriedenstellend ist. Die Verwaltung sucht jedoch fortlaufend nach Möglichkeiten, um die Situation zu verbessern – dabei muss die Verwaltung gleichwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten und die zeitaufwendigen Abstimmungsprozesse und Verwaltungsverfahren durchlaufen. Denn ob das Gebäude denkmalrechtlich als erhaltenswürdig eingestuft wird oder nicht, unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben auf Basis der erstellten Gutachten und nicht einer bloßen Ermessensentscheidung. Durch den Gerüsttunnel konnte in einem ersten Schritt zumindest die Verkehrssituation verbessert werden.