
08 Okt. Abriss der Brandruine an der Siegstraße in Menden kann genehmigt werden
Entscheidung im denkmalrechtlichen Verfahren
Am 6. Oktober 2024 kam es an einem Fachwerkhaus an der Ecke Siegstraße / Siegburger Straße zu einem Brandereignis. Bei allem Bestreben, schnellstmöglich eine Lösung und Klärung rund um die Brandruine herbeizuführen, ist die Stadtverwaltung an bau- und denkmalrechtliche Vorgaben strikt gebunden. Inzwischen liegt die notwendige Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege vor, mit der das denkmalrechtliche Verfahren nun abgeschlossen werden kann. Im Ergebnis kann einer Löschung aus der Denkmalliste sowie einem Abriss des Gebäudes stattgegeben werden.
Wie schon länger bekannt, hat der Eigentümer einen Antrag auf Abriss des eingetragenen Denkmals gestellt. Im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag sind denkmalrechtliche Vorgaben zu beachten. Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde ist grundsätzlich die Erhaltung der Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren. Dabei müssen die Belange des Denkmalschutzes und die Fragen der Zumutbarkeit für den Eigentümer bzw. Antragsteller abgewogen werden. Entscheidungskriterien sind die Ermittlung der weiteren Denkmaleigenschaft nach dem Brandereignis durch die Quantifizierung der erhaltenen Bausubstanz sowie die Prüfung der weiteren Gültigkeit der Kriterien der Unterschutzstellung. Im vorliegenden Fall haben neben der Erhaltung der originalen Bausubstanz vor allem auch die ortsbildprägenden und städtebaulichen Gründe eine besondere Relevanz.
Gesetzlich unterliegt der Eigentümer bzw. Antragsteller einer Darlegungspflicht. Dazu musste er zunächst eine genaue Schadenskartierung durch eine Fachfirma beauftragen und durchführen lassen. Im Anschluss musste er eine mögliche Unzumutbarkeit der Wiederherstellung bzw. Sanierung des Denkmals durch eine denkmalbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung, eine Prüfung der Veräußerungsmöglichkeiten und eine Bewertung der Privatnützigkeit vorlegen. Die Erstellung dieser Unterlagen hat – auch aufgrund der Einsturzgefährdung des Gebäudes – erhebliche Zeit in Anspruch genommen.
Nachdem diese Unterlagen im August 2025 vorlagen, konnte die Stadtverwaltung gemäß der Vorschriften des Denkmalschutzgesetztes das Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) anhören. Mit Schreiben vom 29. September 2025, das am 6. Oktober 2025 bei der Stadt einging, hat sich der LVR der Meinung angeschlossen, dass vor dem Hintergrund der erfolgten Schadenskartierung, der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Eigentümers und der gutachterlichen Einschätzung in einer abschließenden Bewertung einem Abriss des Gebäudes und der Löschung aus der Denkmalliste stattgegeben werden kann. Die Stadt bereitet derzeit die denkmalrechtliche Abrisserlaubnis vor. Diese wird auch die Verpflichtung zu einer vom Eigentümer zu veranlassenden wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation des Denkmals enthalten, die bei solchen Verfahrensweisen denkmalrechtlich vorgeschrieben ist. Auf dieser Basis kann der Eigentümer dann eine baurechtliche Abrissgenehmigung beantragen.
Abschließend möchte die Stadtverwaltung betonen, dass der Verlust eines ortbildprägenden Denkmals im historischen Ortskern bedauerlich ist und die durch den Brand entstandene Situation im letzten Jahr vor Ort für niemanden zufriedenstellend war. Die Stadtverwaltung hat jedoch fortlaufend nach Möglichkeiten gesucht, um die Situation zu verbessern – dabei sind gleichwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und die zeitaufwendigen Abstimmungsprozesse und Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Mit dem Abschluss des denkmalrechtlichen Verfahrens ist nun ein wichtiger Schritt getan. Gleichzeitig unternimmt die Verwaltung weitere Anstrengungen, unter anderem mit der derzeit laufenden Voruntersuchung für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, um den Bereich im Ortskern städtebaulich sowie funktionell nachhaltig aufzuwerten und entwickeln zu können.