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Hinweis zu den Elternbeiträgen

Die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ist in § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) geregelt. Sie gelten für alle Einrichtungen gleichermaßen unabhängig ob es eine kirchliche, städtische, Elterninitiative oder Kita der AWO ist. Elterninitiativen erheben einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag.

In der städtischen Satzung vom 01.08.2008 finden Sie die Grundsätze für die Erhebung der Elternbeiträge sowie die Elternbeitragstabelle. Die Beiträge sind einkommensabhängig.

Was ist Einkommen gemäß § 6 der Elternbeitragssatzung?

Für die Berechnung des Elternbeitrages ist das Jahresbruttoeinkommen sowie alle sonstigen Einnahmen/ Geldleistungen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft relevant.

Von diesen Einnahmen können ausschließlich folgende Positionen in Abzug gebracht werden:

Es bleibt der für die Berechnung relevante GESAMTBETRAG DER EINKÜNFTE.

Verluste aus anderen Einkunftsarten können NICHT berücksichtigt werden.

Bei Beamten oder Personen, die ein Mandat oder eine Beschäftigung ausüben, woraus ihnen bei Ausscheiden eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht, sind dem wie vor ermittelten Einkommen 10 % hinzuzurechnen.

Geschwisterermäßigung
Der Elternbeitrag ist nur für ein Kind zu zahlen. Nehmen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig ein Betreuungsangebot in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder im Rahmen der OGS in Sankt Augustin wahr, so ist der Beitrag für das Kind mit dem höchsten Regelbeitrag zu zahlen.

Übermittagsbetreuung
Benötigen Sie für Ihr Kind eine Betreuung über Mittag, besteht in den meisten Einrichtungen die Möglichkeit an einem Mittagessen teilzunehmen. Die hierfür entstehenden Kosten sind monatlich zu zahlen und werden von den jeweiligen Trägern der einzelnen Einrichtungen erhoben. Die Verpflegungskosten sind unabhängig vom Elternbeitrag zu bezahlen.