Schwerbehindertenparkausweise berechtigen zur Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze, die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind. Sie können grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn der behinderten Person das Merkmal "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung oder "Bl" für blind zugestanden wurde. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zum Parken auf den Schwerbehindertenparkplätzen.
Zum 15.07.2009 wurden die bundeseinheitlichen Vorschriften zur Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen erweitert:
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung von Gliedmaßen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sind ebenso wie blinde Menschen, den außergewöhnlich Gehbehinderten gleichgestellt .Auf Antrag kann diesen Personengruppen der hellblaue EU-einheitliche Parkausweis ausgegeben werden.
Änderungen ab 01.01.2011, klicken Sie bitte hier.
Analog zur Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises
Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Verwaltungsvorschriften
Bei Vorlage aller Unterlagen wird der Parkausweis sofort ausgestellt
Die Ausstellung erfolgt gebührenfrei
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachdienst Bürgerservice. Bitte klicken Sie hier