Bekanntmachung der Stadt Sankt Augustin
Der Rat der Stadt Sankt Augustin hat in seiner Sitzung am 13.12.2006 die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht beschlossen.
Der vorbezeichnete Bauleitplan umfasst den Bereich der Gemarkung Birlinghoven, Flur 10, zwischen der Gewerbegebietszufahrt Zur Kleinbahn, dem Höldersteg und der Einfamilienhausbebauung Am Steinmorgen.
Der betreffende Bereich ist in dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt (Katasteramt Siegburg, DGK, Nr. 5, Kontroll-Nr. 1057) dargestellt.
Geltungsbereichsplan 60. Änderung des FNP der Stadt Sankt Augustin
Die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sankt Augustin wurde der Bezirksregierung Köln mit Datum vom 17.01.2007 vorgelegt. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 27.02.2007, Az.: 35.2.11-93-13/07, die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sankt Augustin gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sankt Augustin gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann während der Dienststunden
montags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis donnerstags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
im Fachbereich 6 - Planung und Bauordnung der Stadt Sankt Augustin -, 2. Obergeschoss, Zimmer 210, Markt 1, 53757 Sankt Augustin, eingesehen werden.
Über den Inhalt des Planes sowie des Erläuterungsberichtes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Unter Beachtung des § 244 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, Nr. 64) ergehen folgende Hinweise:
1. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des ersten Teils des Gesetzes vom 05. Mai 2005 (GV NRW S. 498) kann gegen den Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und daher eine verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie gemäß § 215 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hiermit hingewiesen.
4. Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Sankt Augustin, den 08.03.2007
Klaus Schumacher, Bürgermeister