Ansprechpartner beim Fachbereich Ordnung:
Frau Schätzer
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53757 Sankt Augustin
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Herr Stoffels
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Markt 1
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E-Mail: m.stoffels@sankt-augustin.de
Nach dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz-LHundG NRW) vom 18.12.2002
Hier können Sie den Gesetzestext ausdrucken.
Das o. a. Gesetz gilt für alle Hunde sowie gemäß § 3 Abs. 1 LHundG für gefährliche Hunde (a), dass heißt Hunde, deren Gefährlichkeit nach Abs. 2 vermutet wird oder nach Abs. 3 im Einzelfall festgestellt worden ist, gemäß § 10 Abs. 1 LHundG für Hunde bestimmter Rassen (b) sowie gemäß § 11 Abs. 1 LHundG für große Hunde (c).
im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist.
Hierzu gehören Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen der oben genannten Rassen untereinander oder deren Kreuzung mit anderen Hunden oder Hunde aller Rassen bei denen die Gefährlichkeit durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.
Die Haltung von sog. gefährlichen Hunden ist nur bei Erfüllung der nachfolgend aufgeführten besonderen Voraussetzungen möglich und bedarf der schriftlichen Erlaubnis:
Hier können Sie das Antragsformular einsehen.
im Sinne dieses Gesetzes sind:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie Kreuzungen der oben genannten Rassen untereinander oder deren Kreuzung mit anderen Hunden.
Die Haltung von sog. Hunden bestimmter Rasse ist nur bei Erfüllung der nach folgend aufgeführten besonderen Voraussetzungen möglich und bedarf der schriftlichen Erlaubnis:
Hier können Sie das Antragsformular einsehen.
im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung von sog. großen Hunden ist nur bei Erfüllung der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen möglich und bedarf keiner separaten schriftlichen Erlaubnis:
Als sachkundig gelten gemäß § 11 Absatz 4 LHundG Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr als 3 Jahre große Hunde gehalten haben und es hierbei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben (schriftliche Erklärung).
oder
gemäß § 6 Absatz 3 LHundG NRW
Inhaber eines Jagdscheines (Kopie)
oder
Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben (Kopie)
oder
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel von Hunden besitzen (Kopie)
oder
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
oder
Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
oder
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
oder
Personen, die eine Sachkundebescheinigung gemäß § 11 Absatz 3 LHundG NRW einer oder eines Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzte besitzen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Nichtanzeige der Hundehaltung, das Nichteinreichen der o. a. Unterlagen bzw. der Nichtnachweis der o. a. Haltungsvoraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Ziffern 16 und 17 LHundG NRW darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EURO geahndet werden kann.
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 13 LHundG die örtlichen Ordnungsbehörden in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Hier können Sie das Formular zur Anzeige der Haltung eines sog. großen Hundes ausdrucken.
Hier können Sie den Gesetzestext des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz-LHundG NRW) vom 18.12.2002 ausdrucken.
Alle anderen Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg nicht erreichen, bedürfen weder einer Haltungserlaubnis noch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
- Erklärung zu Sachkunde und Zuverlässigkeit gemäß §§ 6 und 7
Landeshundegesetz NRW
- Info für Halter/innen von sogenannten "großen Hunden"
Gemäss § 2 Absatz 1 LHundG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Gemäss § 2 Absatz 2 LHundG sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
Hier können Sie den Verordnungstext ausdrucken.
Gemäss § 13 Absatz 2 OVO dürfen Tiere (also auch Hunde) aller Art auf Spielplätzen nicht mitgenommen werden. Es ist ferner untersagt, Tiere in Wasserflächen innerhalb öffentlicher Grünflächen baden zu lassen.
Gemäss Absatz 3 sind Hunde innerhalb der bebauten Orts- bzw. Wohnlage an einer Leine von maximal 1,5 m Länge zu führen.
In den Anlagen sind Hunde an einer Leine von maximal 1,5 m Länge zu führen. Von der Anleinpflicht sind Blindenhunde nicht betroffen, soweit und solange sie als solche Verwendung finden.
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gemäss § 1 Absatz 3 ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen