Das vielfach, gerade in den Sommermonaten, übliche Grillen im Freien ist grundsätzlich zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich, d. h. 2 – 3 mal pro Woche, durchgeführt und zeitlich beschränkt wird.
Des weiteren ist zu beachten, dass der beim Grillen im Freien entstehende Qualm bzw. die unvermeidbaren Geruchsemmissionen nicht in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eindringen.
Dies stellt eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW dar und kann seitens des Ordnungsamtes mit einem Bußgeld geahndet werden.