Karnevalsumzüge 2012

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Bundesfreiwilligendienst-stelle schnellstmöglich zu besetzen!

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Zu Ihrer Sicherheit: Baumfällungen

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Wertstofftonnen kommen bald nach Sankt Augustin

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Tipps der Polizei NRW gegen Wohnungseinbrüche 

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Bildungs- und Teilhabepaket

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Lehrkraft für das Fach Violine

Grillen

Das vielfach, gerade in den Sommermonaten, übliche Grillen im Freien ist grundsätzlich zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich, d. h. 2 – 3 mal pro Woche, durchgeführt und zeitlich beschränkt wird.

Des weiteren ist zu beachten, dass der beim Grillen im Freien entstehende Qualm bzw. die unvermeidbaren Geruchsemmissionen nicht in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eindringen.

Dies stellt eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW dar und kann seitens des Ordnungsamtes mit einem Bußgeld geahndet werden.