Leitung:
Herr Lefherz
Zimmer 118
Markt 1
53757 Sankt Aguustin
Tel.: 02241/243-477
Fax: 00241/24377477
E-Mail: udo.lefherz@sankt-augustin.de
Sprechzeiten des Fachdienstes Soziales:
montags bis freitags: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags zusätzlich: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
sowie nach individueller Terminvereinbarung.
Hilfe in finanziellen Notlagen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Haushaltshilfe
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbefristet erwerbsunfähig sind, erhalten Leistungen der Grundsicherung, um ihre existenzielle Not zu beseitigen. Diese Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Wo können Sie den Antrag stellen und sich umfangreich informieren?
Buchstaben A - M
Frau Lindlar
Fachdienst Soziales
Zimmer 114
Tel.: 02241/243-402
E-Mail: r.lindlar@sankt-augustin.de
Buchstaben A - M
Frau Maronna
Fachdienst Soziales
Zimmer 114
Tel.: 02241/243-414
E-Mail: cornelia.maronna@sankt-augustin.de
Buchstaben A - M
Frau Winkels
Fachdienst Soziales
Zimmer 114
Tel.: 02241/243-414
E-Mail: sabine.winkels@sankt-augustin.de
Buchstaben N - Z
Herr Linka
Fachdienst Soziales
Zimmer 113
Tel.: 02241/243-328
E-Mail: thomas.linka@sankt-augustin.de
Hilfe in finanziellen Notlagen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Haushaltshilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Beschreibung:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Die o.g. Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen:
Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialgesetzbuch Teil I, Sozialgesetzbuch Teil X, Sozialgesetzbuch Teil XII, Verwaltungsverfahrensgesetz, Asylverfahrensgesetz, Aufenthaltsgesetz
Bearbeitungsdauer:
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und somit ein ungedeckter Bedarf festgestellt wird, erfolgt eine sofortige Auszahlung bei Bekanntwerden der Notlage zumindest in Höhe einer Abschlagszahlung.
Wo können Sie den Antrag stellen und sich umfangreich informieren?
Herr Herm
Fachdienst Soziales
Zimmer 8
Tel.: 02241/243-327
Fax: 02241/243-77327
E-Mail: herm@sankt-augustin.de
Frau Keller
Zimmer 8
Tel.: 02241/243-327
Fax: 02241/243-77327
E-Mail: keller@sankt-augustin.de
Hilfe zur Pflege
Beschreibung:
Personen, die infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Die Hilfe zur Pflege wird in erster Linie in Form
gewährt.
Bedingt durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01.04.1995 ist bei Personen, die der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen, aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegekasse für den Sozialhilfeträger, zunächst die Entscheidung der Pflegekasse zu erwirken. Bei Personen, die der Pflegeversicherungspflicht nicht unterliegen, erfolgt eine Begutachtung des Gesundheitszustandes durch den medizinischen Dienst des Kreisgesundheitsamtes.
Hilfe zur Pflege wird bei Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen nur gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
Da es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen:
Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII), Sozialgesetzbuch Teile I und X.
Bearbeitungsdauer:
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und somit ein ungedeckter Bedarf festgestellt wird, erfolgt eine Bearbeitung in der Regel innerhalb eines Monats.
Wo können Sie den Antrag stellen und sich umfangreich informieren?
Frau Wagenbrenner
Fachdienst Soziales
Zimmer 116
Tel.: 02241/243-325
E-Mail: sabrina.wagenbrenner@sankt-augustin.de
Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII), Beerdigungskosten
Beschreibung:
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zur Kostentragung verpflichtet sind in der Regel die Unterhaltspflichtigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. der Ehegatte, der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung) und der Erbe.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Der Antragsteller muss für alle Verpflichteten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Sozialamt nachweisen. Hierzu gehören insbesondere
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
Die Bewilligung erfolgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen als einmalige Beihilfe.
Rechtsgrundlagen:
Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil, Sozialgesetzbuch Teile I und X
Bearbeitungsdauer:
Sofern die Verpflichteten nachgewiesen haben, dass sie zur Tragung der Bestattungskosten nicht in der Lage sind, erfolgt eine Entscheidung über den gestellten Antrag in der Regel innerhalb eines Monats.
Wo können Sie den Antrag stellen und sich umfangreich informieren?
Frau Beilke
Fachdienst Soziales
Zimmer 115
Markt 1
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241/243-441
e-Mail: sabine.beilke@sankt-augustin.de
Frau Schaefer
Fachdienst Soziales
Zimmer 115
Markt 1
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241/243-441
e-Mail: anke.schaefer@sankt-augustin.de