a) endgültige Gaststättenerlaubnis
b) vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz
c) Veränderung der Betriebsart oder räumliche Veränderungen wie Umbauten oder Erweiterungen
d) Stellvertretererlaubnis nach § 15 Gaststättengesetz
e) Außengastronomie
a) endgültige Gaststättenerlaubnis
Beschreibung:
Seit dem 01. Juli 2005 gilt das neue Gaststättengesetz:
Demnach benötigt nur noch derjenige eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Werden dagegen nur alkoholfreie Getränke und Speisen verabreicht, unterliegt dieser Betrieb nur der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (Gewerbeanzeige).
Der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes stellt keinen Gaststättenbetrieb mehr da, so dass auch hier die Gewerbeanzeige ausreichend ist.
Werden alkoholische Getränke verabreicht, ist die Erlaubnis sowohl personen- als auch objektbezogen. Somit müssen u.a. Neukonzessionierungen, Umbauten, Wechsel des Gastwirtes und das Führen der Gaststätte durch einen Stellvertreter genehmigt werden. Zuständig für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Stadtbezirk die Gaststätte betrieben wird.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann nur erteilt werden, wenn der Antragssteller zuverlässig ist, d.h. den Betrieb voraussichtlich ordnungsgemäß führt sowie die Betriebsstätte und die Betriebsräume im Hinblick auf die örtliche Lage und dem Verwendungszweck geeignet sind.
Notwendige Unterlagen zur Antragsstellung:
persönliche Unterlagen:
Alle vorgenannten Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind sowohl von der juristischen Person als auch von allen vertretungsberechtigten Personen einzureichen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG) benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis und muss alle Antragsunterlagen vornehmen.
Aufgrund der komplexen Rechtslage ist für die Antragsstellung einer Gaststättenerlaubnis die persönliche Vorsprache angeraten, um eine schnelle und reibungsloste Bearbeitung zu ermöglichen.
Bearbeitungsgebühr:
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Größe des Gaststättenbetriebes. Für die Berechnung der Gebühr wird die Anzahl und Nutzung der gewerblich genutzten Räume sowie die Grundflächengröße der Gasträume ohne Toiletten und Lagerräume benötigt.
Bearbeitungsdauer:
Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung, dass die Bearbeitungszeit in der Regel 8-12 Wochen ab Antragseingang beträgt.
Erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis dürfen alkoholische Getränke verabreicht werden.
b) Vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz
Beschreibung:
Wenn ein bereits bestehender, erlaubsnispflichtiger Betrieb von einer anderen Person übernommen wird (auch innerhalb einer Familie!), kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Diese dient dazu, dass der Betrieb zunächst einmal auf der Grundlage der bisher bestehenden Erlaubnis des Vorgängers weiter geführt werden kann und der Kundenstamm nicht verloren geht. Daher ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nur möglich, wenn der Betrieb nicht länger als 6 Monate geschlossen ist. Eine Veränderung der Räumlichkeiten durch Umbau, Erweiterung oder eine Änderung der Betriebsart darf bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.
Für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis reichen Sie bitte das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, den persönlichen Fragebogen, den unterschriebenen Pachtvertrag, 3-fachen Grundrissplan, 3-fachen Lageplan und Ihren Personalausweis in Kopie ein. Die Antragsbearbeitung ist in der Regel kurzfristig möglich. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zudem ein Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie des beglaubigten Notarvertrages vorzulegen.
Bearbeitungsdauer:
Die vorläufige Erlaubnis wird für einen Gültigkeitszeitraum von 3 Monaten erteilt. In dieser Zeit können Sie die übrigen Antragsunterlagen nachreichen, damit die Prüfung der endgültigen Erlaubniserteilung vorgenommen werden kann.
Bearbeitungsgebühr:
Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Größe des Betriebes zwischen 100,00 EUR und 250,00 EUR.
c) Veränderung der Betriebsart oder räumliche Veränderungen wie Umbauten, Erweiterungen
Beschreibung:
Alle Änderungen der gewerblichen Räumlichkeiten sind vor der Realisierung bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. Hierzu reichen Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag mit den geplanten Veränderungen und entsprechenden Grundrissplänen ein.
Bearbeitungsdauer:
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung der Anträge je nach geplanter Veränderung ca. 4-6 Wochen in Anspruch nehmen kann.
Bearbeitungsgebühr:
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach Ihrem Vorhaben und ist beim zuständigen Sachbearbeiter zu erfragen.
d) Stellvertretererlaubnis nach § 15 Gaststättengesetz
Beschreibung:
Wenn die erlaubnispflichtige Gaststätte durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter geführt werden soll, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen dieser Person eine Stellvertretererlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen (s. persönliche Unterlagen)
Bearbeitungsgebühr:
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Größe des Betriebes und liegt zwischen 75,00 EUR und 200,00 EUR.
e) Außengastronomie
Beschreibung:
Die Freiflächen der Gaststättenbetriebe dürfen aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes für Zwecke der Außengastronomie der Stadt Sankt Augustin jedes Jahr in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.
- sonntags bis donnerstags jeweils bis 23.00 Uhr
- freitags und samstags jeweils bis 24.00 Uhr
betrieben werden.
Hierbei ist ab 22.00 Uhr der Einsatz von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes nicht zulässig.
Sofern Sie als Betreiber/Betreiberin einer Gaststätte eine Außengastronomie einrichten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis nach dem Gaststättenrecht.
Zur Beantragung der Erlaubnis zum Betrieb einer Außengastronomie auf Privatfläche bedarf es eines schriftlichen formlosen Antrages sowie eines Plans, aus dem sich die Lage der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche sowie die Anzahl der Tische und Sitzplätze ergibt:
- Grundrisszeichnungen in 3-facher Ausfertigung
- amtlicher Lageplan in 3-facher Ausfertigung
- unterschriebener Pachtvertrag in Kopie
Bearbeitungsdauer:
Bitte denken Sie an eine frühzeitige Antragsstellung ca. 4 Wochen vor der geplanten Außenbewirtschaftung.
Bearbeitungsgebühr:
100,00 EUR
Sofern sich die Außenfläche auf öffentlicher Fläche befinden soll, benötigen Sie darüber hinaus eine Sondernutzungsgenehmigung. Bitte reichen Sie für diesen Fall den oben genannten Antrag doppelt ein. Dieser Antrag ist jährlich ca. 4 Wochen vor der geplanten Außenbewirtschaftung zu wiederholen. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung wird jährlich fällig und richtet sich nach der Größe des Betriebes.
Sperrstunde
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch die Gaststättenverordnung festgelegt, dass die allgemeine Sperrstunde für Gaststätten zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr und für Vergnügungsstätten von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr liegt. Innerhalb der Sperrzeit darf kein Gast in den Betriebsräumen sein.
Ansprechpartner:
Herr Brambach, Tel.: 02241/243-314
e-mail: frank.brambach@sankt-augustin.de