Beschreibung:
Fällt ein Elternteil, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat (in der Regel die Mutter), für diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten und
3. Angebote in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege nicht ausreichen.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Bescheinigungen (z.B. Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betroffenen Krankenkasse.
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
je nach Bedarf
Rechtsgrundlage:
§ 19 SGB VIII Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Bearbeitungsdauer:
kurzfristig
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule/Fachdienst Bezirkssozialdienst. Bitte klicken Sie hier.