Beschreibung:
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule unterstützt das Vormundschafts- und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge von Kindern und Jugendlichen betreffen, d.h., dass bei anstehenden Scheidungen von Ehepaaren mit Kindern das Jugendamt immer vom Gericht angehört werden muss. Dies trifft auch auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen zu, wenn beispielsweise Eltern die Personensorge entzogen werden soll.
Aufgabe des Jugendamtes ist es, das Gericht über Angebote und erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu vermitteln und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen.
Das Jugendamt unterrichtet das Gericht auch über drohende Gefährdung des Kindeswohls.
Als eigenständiges Leistungsangebot bietet das Jugendamt (und die Erziehungsberatungsstelle) auch eine Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung an. Dies ist eine Beratungsleistung, die vor allem im Vorfeld sich anbahnender Trennungen in Familien eine Rolle spielt.
Rechtsgrundlage:
§ 50 SGB VIII Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
§ 17 SGB VIII Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Dauer der Leistung:
Je nach Problemlage.