Unterhaltsvorschussleistungen
Beschreibung:
Öffentliche Leistungen für Alleinerziehende, die vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Unterhalt erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Das Kind muss im Geltungesbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile leben
- Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bereits 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen erhalten haben.
- Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Dies bezieht sich nicht auf den anderen Elternteil des Kindes, sondern auch auf einen Stiefelternteil
- Das Kind darf nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenrente oder Stiefwaisenrente in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhalten. Dieser beträgt zur Zeit 111,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren und 151,00 Euro für Kinder über 6 Jahren.
- Dauernd getrennt lebend liegt auch vor, wenn der andere Elternteil wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
Höchstbewilligungszeitraum 72 Monate insgesamt oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Eingestellt wird auch bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei Neuheirat des alleinerziehenden Elternteils, Wegzug etc.
Rechtsgrundlage:
Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Bearbeitungsdauer:
Bewilligung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Bewilligungsdauer ca. 8 Wochen
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule/Unterhaltsvorschuss. Bitte klicken Sie hier.