Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetz bei Geburt eines nichtehelichen Kindes bei dem für den Wohnort der Mutter zuständigen Jugendamt ein, wenn die Mutter noch minderjährig ist.
Die Aufgaben des Amtsvormundes sind:
Das Jugendamt kann auch zum Vormund bestellt werden, wenn Etlern das Sorgerecht für ein Kind entzogen wurde. Hieraus ergibt sich für das Jugendamt das Recht, aber auch die Verpflichtung, für die Person und das Vermögen des unter Vormundschaft stehenden Kindes zu sorgen.
§ 1791 c Bürgerliches Gesetzbuch, § 1706 BGB
§ 1791 b Bürgerliches Gesetzbuch, § 1793 BGB
§§ 55 und 56 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Gesetzliche Amtspflegevormundschaft: kraft Gesetz unmittelbar
Bestellte Amtsvormundschaft: nach Eingang der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
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