Beschreibung:
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der/die Betroffene einen gesetzlicher Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der/die Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein/ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich.
Es sind drei Varianten von Führungszeugnissen zu unterscheiden:
1. Belegart N: Die Übersendung des Führungszeugnisses erfolgt an die Anschrift des Antragstellers.
2. Belegart O: Das Führungszeugnis wird zur Vorlage bei einer Behörde zu behördlichen Zwecken benötigt. Die Übersendung erfolgt direkt an die Behörde.
3. Belegart P: Das Führungszeugnis wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Der Antragsteller wünscht bei Eintragungen im Bundeszentralregister die vorherige Einsichtnahme bei einem beliebigen Amtsgericht.
Der Antrag ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen und wird aus den Daten des Melderegisters automatisiert gedruckt. Personen, die im Ausland leben, können den Antrag unmittelbar senden an:
Bundesamt für Justiz -Bundeszentralregister-, 53169 Bonn.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
- Nachweis der Identität z. B. durch gültigen Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis,
- Nachweis der Vertretungsmacht, wenn Handlung als gesetzlicher Vertreter
- Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters
- Angabe des Geburtsnamens der Mutter
- Bei Belegart O oder P: Angabe der Behörde mit Anschrift, sowie die Geschäftsnummer oder den Verwendungszweck.
Rechtsgrundlagen:
§ 30 des Bundeszentralregistergesetzes vom 21.09.1984 (BGBl.- I. S. 1229) in der zurzeit gültigen Fassung.
Bearbeitungsdauer:
Der Antrag auf das Führungszeugnis wird an den Generalbundesanwalt in Bonn weitergeleitet und dort bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Antragstellung ca. eine Wochen.
Bearbeitungsgebühr:
Die Gebühr beträgt 13,00 Euro.
Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus Billigkeitsgründen kann der Generalbundesanwalt auf Antrag die Gebühr ausnahmsweise erlassen. Die Mittellosigkeit oder der besondere Verwendungszweck sind nachzuweisen. Ein besonderer Verwendungszweck ist insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Mitarbeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung (z.B. Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Rotes Kreuz, DLRG, Freiwillige Feuerwehr) benötigt. Wird für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kommt eine Gebührenbefreiung jedoch nicht in Betracht.
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