Beschreibung:
Der Bürgerservice ist befugt Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird.
Dies gilt nicht für eine Unterschrift ohne zugehörigen Text sowie nicht für Unterschriften, die einer öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) durch einen Notar bedürfen.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Die persönliche Vorsprache ist erforderlich, da die Unterschrift in Anwesenheit des beglaubigenden Bediensteten geleistet werden muss.
Bearbeitungsdauer:
Die Beglaubigung kann direkt vorgenommen werden.
Bearbeitungsgebühr:
Die Gebühr beträgt pro Unterschrift 2,20 .
Rechtsgrundlagen:
§ 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW vom 21.12.1976 (GV NRW S. 438) in der zurzeit gültigen Fassung.
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin vom 01.11.1994 in der zurzeit gültigen Fassung.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachdienst Bürgerservice. Bitte klicken Sie hier