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Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Beschreibung:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt u.a. die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher. Für die vorgeschriebenen Untersuchungen werden an Jugendliche vom Einwohnermeldebereich Scheine ausgestellt, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigen. Folgende Untersu­chungsbe­rechtigungsscheine können ausgestellt werden:

  1. Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsauf­nahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
  2. Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
  3. Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersu­chung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
  4. Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG)

Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Untersuchungsberechtigungsscheine werden grundsätzlich an den Jugendlichen selbst oder an die Per­so­nensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Betreuer) ausgegeben.

Neben dem Untersuchungsberechti­gungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. seinen Eltern (Personensorgeberechtigten) zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Papiere sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.

Mehrfachausgaben sind jedoch möglich, wenn:
a)   der Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
b)   bei Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
C)   der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wurde.

Notwendige Unterlagen/Angaben:
Identitätspapiere, z.B. Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass

Rechtsgrundlagen:
§§ 32 ff des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl I S. 965) in der zurzeit. gülti­gen Fassung.

Bearbeitungsdauer:
Die Ausstellung erfolgt sofort am Meldeschalter.

Bearbeitungsgebühr:
Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachdienst Bürgerservice. Bitte klicken Sie hier.

 

Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein auch über das Internet online beantragen. Dieser wird Ihnen dann per Post nach Hause geschickt.
Diesen Service können wir Ihnen nur für die Erstausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines und für die erste Nachuntersuchung anbieten.

Ich bitte um die Zusendung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für:


oder

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