Beschreibung:
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Vor Baubeginn sind bei der Stadt (Bauaufsicht) Bauvorlagen einzureichen. Teilt die Stadt innerhalb eines Monats nicht mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Teilt die Stadt innerhalb eines Monats mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Mitteilung wird schriftlich erteilt.
Seit dem 01. Juni 2000 besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Vordruck Antragsformular
ggf. Vordruck Baubeschreibung
Merkblatt zur gesetzlichen Gebäudeeinmessung
Alle Bauvorlagen sind einfach einzureichen. Wenn die Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird, sind die Unterlagen dreifach einzureichen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird (siehe oben), kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadensrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu ungunsten des Vorhabens ändert.
Rechtsgrundlagen:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung), Baugesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungszeit beträgt längstens einen Monat, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht für erforderlich hält.
Bearbeitungsbebühr:
Für die Mitteilung oder Bestätigung darüber, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung/Bauaufsicht.
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