Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).
Notwendige Unterlagen/Angaben:
Für die Eintragung einer Baulast ist in aller Regel ein Lageplan erforderlich, der von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet ist. Der Lageplan ist mindestens dreifach einzureichen.
Bewilligungszeitraum/Gültigkeitsdauer:
Die Baulast gehr nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Rechtsgrundlagen:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung)
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungszeit für die Eintragung einer Baulast hängt in erster Linie von den mitwirkenden Personen ab. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ausfertigung, Entgegennahme und Eintragung von Baulasterklärungen innerhalb weniger Tage gewährleisten. Die Bearbeitung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastverzeichnis beträgt eine bis drei Wochen. Persönliche Einsichtnahme in das Baulastverzeichnis ist während der Sprechzeiten möglich.
Bearbeitungsgebühr:
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung/Bauaufsicht.
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